Teilnahmebedingungen für Veranstalter
§1 Anwendbares Recht/ Teilnahmevertrag
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
2. Die Anmeldung ist ein verbindliches Angebot. Die Veranstalterin kann dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Rechnung annehmen. Die Veranstalterin kann eine Anmeldung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
3. Das Vertragsverhältnis ist auflösend bedingt durch die Ablehnung der Festsetzung der Veranstaltung sowie die Aufhebung der Festsetzung der Veranstaltung seitens der zuständigen Behörde. Wird die Festsetzung der Veranstaltung abgelehnt oder aufgehoben, ist die Veranstalterin lediglich verpflichtet, bereits bezahlte Standmiete - ggf. anteilig – rück zu erstatten; weitergehende Ansprüche der Aussteller / Anbieter sind Ausgeschlossen.
§2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Die Veranstalterin hat dem Aussteller / Anbieter den Gebrauch der gemieteten Fläche zum Betrieb eines Standes zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren. Gewährleistungsansprüche der Aussteller / Anbieter sind ausgeschlossen. Eigenschaften der Mietsache werden nicht zugesichert. Für Beschädigungen oder Verluste der feilgebotenen Ware oder Standausrüstungen durch Dritte oder durch Natureinwirkungen ist die Veranstalterin nicht haftbar. Dem Anbieter / Aussteller wird der Abschluss einer entsprechenden eigenen Versicherung empfohlen.
2. Der Aussteller / Anbieter ist verpflichtet den berechneten Mietzins innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Ist der Mietzins bei Veranstaltungsbeginn nicht vollständig bezahlt, ist die Veranstalterin berechtigt, dem betreffenden Aussteller / Anbieter die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern. Die in der Ausschreibung aufgeführten Preise sind laufende Meterpreise, der angefangene laufende Meter kann seitens der Veranstalterin voll Berechnet werden. Die Veranstalterin ist jederzeit berechtigt, die Mietfläche nachzumessen und ggf. Mietzins sofort nachzufordern.
3. Ein Aussteller / Anbieter hat seinen Stand während den von der Veranstalterin vorgesehenen Zeiten auf-und abzubauen sowie zu betreiben. Er ist verpflichtet, seinen Stand bis zum Boden mit Tüchern abzuhängen, sofern nicht mit der Veranstalterin etwas anderes vereinbart wurde. Weisungen der Veranstalterin, die ein angemessenes Erscheinungsbild während der Veranstaltung gewähren sollen, sind Folge zu leisten.
4. Ein Aussteller / Anbieter ist verpflichtet, während der Veranstaltung sämtliche einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere gewerbe- und polizeirechtliche Vorschriften zu beachten. Der Aussteller / Anbieter hat Weisungen der Veranstalterin, die diese aufgrund einer ihr gegenüber erfolgten behördlichen Weisung oder aufgrund des ihren zustehenden Hausrechtes vornimmt, Folge zu leisten.
5. Die Aussteller dürfen keine Waren und Leistungen anzubieten, die nicht zu dem in der Festsetzung der Veranstaltung vorgesehenen Kreis gehören. Bei Kunsthandwerkermärkten sind also lediglich aus Handarbeit gefertigte Waren feilzubieten. Waren aus Nicht-EU Ländern dürfen nur vom Hersteller selbst Verkauft werden. Im Falle eines Verstoßes ist die Veranstalterin berechtigt, den Aussteller / Anbieter aus der Veranstaltung zu verweisen, ohne dass der Aussteller / Anbieter hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Veranstalterin herleiten kann.
6. Der Aussteller / Anbieter ist verpflichtet, für musikalische Veranstaltungen, Rundfunk-und / oder Instrumentalvorführungen erforderlichenfalls eine Anmeldung und Abrechnung mit der GEMA vorzunehmen und die Veranstalterin von eventuellen Ansprüchen freizustellen.
7. Die Veranstalterin ist berechtigt, Stände zu verlegen oder zu verkleinern, sowie den Verlauf eines etwaig vorgesehenen Rundganges abzuändern, ohne dass betroffene Aussteller / Anbieter hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Veranstalterin herleiten können.
§3 Haftungsfreistellung / Verzicht auf Geltendmachung von Haftungsansprüchen
1. Der Aussteller / Anbieter stellt die Veranstalterin von etwaigen Haftungsansprüchen frei, die gegen sie geltend gemacht werden von Dritten, die durch Aufbau, Betrieb oder Abbau der Standes zu Schaden gekommen sind, es sei denn, das schadensstiftende Ereignis wäre von der Veranstalterin grob fahrlässig verschuldet. Dem Aussteller / Anbieter wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.
2. Der Aussteller / Anbieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Veranstalterin und- für den Fall der Inanspruchnahme – auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen die Veranstalterin und deren Mitarbeiter, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Veranstalterin vor, oder der Haftungsgrund beruhe auf Verletzung verkehrswesentlicher Pflichten.
§4 Gerichtsstand
Sofern der Aussteller / Anbieter Kaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand der Sitz der Veranstalterin.